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Aktuelle Themen:

Mindestlohn

Hintergrund-Informationen zum Thema:
Tarifverträge, Mindestlöhne und Entsendegesetz
(mit Download der Gesetzestexte)

Seit dem 1.1.2008 gilt das Entsendegesetz neben dem Bau-haupt- und Nebengewerbe, dem Gebäudereinigerhandwerk auch für Briefdienstleister. Damit erhalten alle Arbeitnehmer dieser Branchen einen Mindestlohn. Darüber hinaus hat die Regierung im Juni 2007 weitreichende Beschlüsse zum Thema Mindestlohn gefasst. Die CDA nimmt dies zum Anlass, Hinter-grundinformationen zu dem Themenbereich zusammenzustel-len.

Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie und Tarifbindung

In Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) ist die „Koaliti-onsfreiheit“ geschützt. Diese Koalitionen haben nichts mit Regierungsbündnissen aus unterschiedlichen Parteien zu tun; gemeint sind vielmehr Gewerkschaften und Arbeitgeberver-bände. Arbeitnehmer dürfen sich (wie Arbeitgeber) in Vereini-gungen zusammenschließen – „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“, wie es im GG heißt. Man spricht auch von „Tarifautonomie“. Niemand ist allerdings gezwungen, einer Gewerkschaft (oder einem Arbeitgeberverband) beizutreten („negative Koalitionsfrei-heit“). Löhne und andere Arbeitsbedingungen werden somit in Deutschland in der Regel von den Tarifvertragsparteien festgelegt. Das bedeutet, dass eine Gewerkschaft mit einem Arbeitgeberverband einen Vertrag abschließt, in dem die Höhe der Löhne geregelt ist. Ein Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf den Tariflohn,
• wenn er Mitglied in der Gewerkschaft ist, die den Vertrag abschließt
• und wenn sein Arbeitgeber Mitglied in dem abschließenden Arbeitgeberverband ist.
Es handelt sich dann um einen Verbands- oder Flächenta-rifvertrag. Ein einzelner Arbeitgeber kann auch direkt mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag für die Beschäftigten eines Unternehmens abschließen; dann spricht man vom Firmen- oder Haustarifvertrag. Die Tarifbindung ist in Deutschland in den letzen Jahren gesunken: Lag sie in Westdeutschland 1998 noch bei 76 %, so lag sie 2006 bei nur noch 65 %. Im gleichen Zeitraum ist sie in Ostdeutschland von 63 auf 54 % gesunken. Allerdings werden Tariflöhne oft auch den Arbeit- nehmern gezahlt, die formal keinen Anspruch darauf haben.
Betriebsräte dürfen in der Regel keine Löhne aushandeln; das ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Zwar kann die Lohnhöhe auch einzelvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Besteht aber Tarifbindung, darf nicht „nach unten“ vom Tariflohn abgewichen werden („Günstigkeitsprinzip“).

Allgemeinverbindlicherklärung

Wenn keine Tarifbindung vorliegt – besonders dann, wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist, der den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt -, kann der Tarifvertrag dennoch Anwendung finden – nämlich dann, wenn er vom Arbeitsminister für allgemeinverbindlich
erklärt worden ist. Mit einer Allgemeinverbindlicherklärung legt der Bundesarbeitsminister (bei regionalen Tarifverträgen die Landesarbeitsminister) fest, dass alle Firmen Tariflöhne zahlen müssen – egal, ob sie dem Arbeitgeberverband angehören oder nicht.
Allerdings hat der Arbeitsminister da nicht freie Hand. Denn er kann einen Tarifvertrag nur dann für allgemeinverbindlich erklären,
• wenn mindestens eine der beiden Tarifvertragsparteien das beantragt und
• wenn der Tarifvertrag für mindestens die Hälfte aller Ar-  beitgeber ohnehin schon gilt, weil sie dem Arbeitgeberver- band angehören und
• wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegt und
• wenn Einvernehmen mit dem Tarifausschuss besteht, in dem je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied sind.

Gerade der letzte Punkt hat es in sich – verbirgt sich dahin- ter doch nichts anderes als ein Veto - Recht für die Bundes- vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) wie auch für den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Denn die Spitzenorganisationen, die ihre Vertreter in den Tarif- ausschuss schicken, sind BDA und DGB. Macht eine Seite nicht mit, besteht kein Einvernehmen – und der Arbeitsmi- nister kann seine Allgemeinverbindlicherklärung nicht durch- setzen.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Im Entsendegesetz gibt es auch noch ein anderes Verfahren, um eine Allgemeinverbind-licherklärung durchzusetzen.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, mit dem 1996 unter der Federführung von Norbert Blüm die Entsenderichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt worden ist, regelt u.a., dass allgemeinverbindliche Mindestlohntarif- verträge für das Bauhauptgewerbe und das Baunebenge- werbe auch für Arbeitnehmer, die bei ausländischen Arbeit- nehmern angestellt und nach Deutschland „ entsandt“ wor- den sind, gelten. Im Klartext: Lohndumping durch ausländi- sche Billiglöhner auf deutschen Baustellen soll so vermieden werden. Das Besondere bzgl. des Verfahrens zur Allgemein- verbindlicherklärung im Entsendegesetz: Der Arbeitsminister kann den entsprechenden Tarifvertrag durch Rechtsverord- nung (übrigens ohne Zustimmung des Bundesrates) für all- gemeinverbindlich erklären. Einvernehmen mit dem Tarifaus-schuss braucht also nicht bestehen, das faktische Veto-Recht der BDA gibt es in diesem Bereich nicht.
Das Entsendegesetz gilt daneben für die Seeschifffahrt, das Gebäudereiniger-Handwerk und seit dem 1.1.2008 auch für Briefdienstleister. Alle in Deutschland in diesen Branchen arbeitenden Menschen haben Anspruch auf einen tariflichen Mindestlohn.

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Materialien zum Download
 

Tarifvertragsgesetz
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Mindestarbeitsbedingungsgesetz

Dr. Regina Görner

Bischof Kettelers „ferne Vision" - Neue Chancen für Mitarbeiterbeteiligung
 

Dr. Regina Görner, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall, Mitglied des CDA-Bundesvorstandes sowie des CDU-Bundesvorstandes

1864 hat sich der Mainzer Erzbischof Wilhelm Emmanuel von Ketteler in seiner maßgeblichen Schrift „Die Arbeiterfrage und das Christentum" kritisch mit den sogenannten „Produktivasso-ziationen" auseinandergesetzt, bei denen „der Arbeiter ... zu-gleich Geschäftsunternehmer und Arbeiter" ist „und daher einen doppelten Anteil an dem Einkommen" habe, nämlich „den Arbei-terlohn und seinen Anteil an dem eigentlichen Geschäftsgewin-ne".

Bischof Ketteler kam zum Ergebnis, dass die Produktivassozia-tionen „eine herrliche Idee" seien, „ die unsere Teilnahme und Unterstützung in allerhöchstem Grade verdient". Das Problem sei allerdings die „Beschaffung der nötigen Kapitalien". Reali-sierungsmöglichkeiten sah er nur da, wo das Kapital „durch die Anstrengungen der Arbeiter selbst" gebildet werde. Das werde ein mühseliger Prozess sein, der sich keinesfalls „wie auf einmal und plötzlich und überall verwirklichen werde", aber er sehe „diese Verwirklichung wie von ferne und hoffe, dass die Funda-mente hierzu von christlichen Seelen bald hier, bald dort in Angriff genommen werden." (W.E. von Ketteler, Die Arbeiterfra-ge und das Christentum, in: Texte zur katholischen Soziallehre II/1, hg. v. Bundesverband der KAB Deutschlands 1976, S. 116-217, hier: 202-204)

Allzu viele „christliche Seelen", die die Fundamente hätten legen können, waren in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nicht auszumachen. Aber seither war Mitarbeiterbeteiligung ein The-ma der Christlich-Sozialen und ist es geblieben. Ketteler selbst hat den Gedanken, dass die Arbeitnehmer zugleich auch Eigen-tümer sein sollten, in seinem späteren Wirken wegen Aussichts-losigkeit letztlich nicht weiter vorangetrieben, aber vielleicht sind wir heute, am Beginn des 21. Jahrhunderts, seiner fernen Vision endlich näher gekommen.

Mitarbeiterbeteiligung ist mittlerweile wieder Thema, gerade jetzt in der Finanz- und Wirtschaftskrise. Und längst geht es nicht mehr nur um ein bisschen Sparförderung für Arbeitnehmer und ihre Familien. Dass durch die „Anstrengungen der Arbeiter" Kapital in den Unternehmen eingesetzt werden kann, ist heute keineswegs mehr die Ausnahme. Seit Jahren schon retten die Arbeitnehmer in vielen Betrieben ihre eigenen Arbeitsplätze, indem sie auf Lohnansprüche verzichten oder für das gleiche Geld länger arbeiten. Allein im Bereich der IGMetall wurden in den letzten Jahren im Rahmen des sogenannten „Pforzheim-Abkommens" wenigstens 1500 solcher Verabredungen als Ab-weichungen von Tarifverträgen kodifiziert. Noch größer dürfte die Zahl tarifwidriger Lohnkürzungen sein.

Viele Milliarden Euro Kapital sind auf diese Weise von den Ar-beitnehmern in die Unternehmen „investiert" worden - Erträge haben sie davon allzu oft nicht davongetragen. Im besten Falle gab es Arbeitsplatzgarantien, Qualifikations- und Investitions-zusagen, aber unsere Kolleginnen und Kollegen mussten allzu oft die Erfahrung machen, dass all ihre Bereitschaft, ihr Geld in ihre Firma zu stecken, nichts nützte - wenn ausländische Inve-storen Standorte geschlossen haben, wenn das Unternehmen in Konkurs ging, war alles verloren. Da, wo es gut ging, wurden die Gewinne aus den Investitionen, die mit dem Verzicht der Ar-beitnehmer erkauft worden waren, allein dem Konto der Anteils-eigner zugeschrieben. Die Arbeitnehmer gingen bis auf ganz wenige Ausnahmen leer aus.

Jetzt, in der Finanz- und Wirtschaftskrise heißt es wieder in vie-len Unternehmen: „Die Beschäftigten müssen zurückstecken und auf Lohn verzichten, damit der Betrieb überleben kann". Aber unsere Kollegen sind heute nicht mehr bereit dazu allein gegen die vage Zusage, dass es allen irgendwann einmal wie-der besser gehen soll. Und warum sollte der Beitrag der Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer eigentlich anders behandelt werden als eine Finanzspritze, die von einem auswärtigen Inve-stor kommt?! Der riskiert womöglich sein Kapital, aber dafür be-kommt er Erträge und Einfluss auf die Unternehmenspolitik, der ihm ermöglicht, selbst dazu beizutragen, dass er sein Geld am Ende mit Gewinn wiedersieht. Das und nichts anderes wollen die Kolleginnen und Kollegen bei Opel, Daimler oder Schaeffler heute auch.

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle für krisengeschüttelte Unterneh-men werden heute in vielen Metall- und Elektrounternehmen diskutiert. Das war vor einigen Jahr noch kaum vorstellbar. Inve-stivlöhne als Bestandteil der regulären Lohnpolitik hat die IGMe-tall in der Vergangenheit immer abgelehnt. Und das nicht ohne Grund: Niemand erwartet, dass Investivlöhne das zur Verfügung stehende Verteilungsvolumen erhöhen würden; allenfalls die Aussicht auf hohe Renditen in erfolgreichen Phasen könnte ei-nen Anreiz für die Beschäftigten liefern. Dafür müssten Arbeit-nehmer aber die Einschränkung ihrer Verfügungsmöglichkeiten über ihr Einkommen hin- und zusätzliche Risiken in Kauf neh-men. Aus Arbeitnehmersicht spricht deshalb für Investivlöhne in dieser Form nichts. Demgegenüber sind Gewinnbeteiligungen, die in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zugesagt sind, eindeutig die bessere Lösung.

Vor allem aber ergeben sich bei den bisher diskutierten Model-len für Investivlöhne keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Un-ternehmenspolitik. Genau das aber lehrt uns die Finanzkrise: Wir dürfen die Unternehmenspolitik nicht der Kapitalseite über-lassen. Bisher haben wir unseren Einfluss vor allem über die Mit-bestimmung auszuüben gesucht; aber die Erfahrung gerade der letzten Monate zeigt, dass die vorhandenen Mitbestimmungs-möglichkeiten viel zu oft nicht ausreichen, dem fatalen Einfluss anonymer Finanzinvestoren etwas entgegen zu setzen. Bessere Mitbestimmungsregelungen sind deshalb ein vorrangiges Ziel für die Metallgewerkschaft in Deutschland.

Aber weil wir wissen, wie langwierig es sein wird, wirkliche Ver-besserungen bei der Mitbestimmung zu erreichen, müssen kurz- bis mittelfristige Alternativen her: Wir wollen mitreden auf der Kapitalseite, jedenfalls da, wo wir ohnehin unser Geld in die Ret-tung von Unternehmen stecken müssen. Nach den bisherigen Verfahren wäre dieses Kapital ohnehin verloren - das Risiko also maximal. Eine Mitarbeiterbeteiligung wäre demgegenüber immer das geringere Risiko und ein paar Chancen sind damit auch noch verbunden.

Bisher haben sich viele Arbeitgeber mit Händen und Füßen ge-gen den Gedanken gewehrt, ihre eigenen Arbeitnehmer könn-ten über Kapitalanteile Einfluss auf die Unternehmenspolitik erhalten. Das Geld wollte man zwar gern nehmen, aber keine Entscheidungskompetenzen dafür abgeben. Unter den Entwick-lungen der letzten Jahre hat sich hier etwas geändert: Unter-nehmensleitungen erkennen, dass es aus Sicht des Arbeitge-bers viel besser sein kann, die Macht im Unternehmen mit den eigenen Arbeitnehmern zu teilen, als die Bedingungen externer Kapitalgeber akzeptieren zu müssen. Externe Investoren haben in aller Regel die kurzfristige Rendite, nicht aber den langfristi-gen Erfolg des Unternehmens im Sinn. Dafür gibt es mittlerweile zahllose Beispiele. Nicht nur mancher Mittelständler versteht in-zwischen, dass die Interessenlagen seiner Beschäftigten seiner eigenen weitaus ähnlicher sind als die anonymer Finanzhaie und Bankenkonsortien. Deshalb entwickelt sich auch bei den Arbeit-gebern eine ganz neue Diskussion zur Mitarbeiterbeteiligung, auch wenn die Vorturner der Wirtschaftsverbände das alles noch heftig bestreiten.

Vielleicht steht die „ferne" Hoffnung Kettelers deshalb jetzt doch vor der Verwirklichung. Und damit könnte auch endlich das ethi-sche Postulat der christlichen Soziallehre umgesetzt werden, das in der Vergangenheit so oft als utopisch belächelt wurde: dass jeder „aufgrund der eigenen Arbeit den vollen Anspruch hat, sich zugleich als Miteigentümer der großen Werkstätte zu betrachten, in der er gemeinsam mit anderen arbeitet.", wie es Johannes Paul II. in seiner Enzyklika „Laborem exercens" formu-liert hat. Deshalb heißt es in Ziffer 281 des Kompendiums der Soziallehre der Kirche von 2004 auch unmissverständlich: „Das Verhältnis zwischen Arbeit und Kapital drückt sich auch in der Beteiligung der Arbeiter am Eigentum, an seiner Verwaltung und seinen Erträgen aus." Mitarbeiterbeteiligung und Mitbestimmung sind nämlich neben dem gerechten Lohn nach der christlichen Soziallehre unverzichtbare Bestandteile des Ertrages der menschlichen Arbeit. Vielleicht ist das die positive Seite der Krise: dass solche Wahrheiten endlich wieder gehört werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich mir noch eine weitere Fra-ge, die auch gegenwärtig wieder mehr an Bedeutung gewinnt: Wenn die Öffentliche Hand Firmen subventioniert, - sei es z.B. durch zur Verfügung Stellen von Grundstücken, durch Steuer-vorteile oder Projekt- oder Forschungsförderung -, wird damit bisher immer die Kapitalseite des Unternehmens entlastet. Was spricht eigentlich dagegen, diese Mittel den Beschäftigten des Unternehmens zur Verfügung zu stellen - natürlich gegen die Verpflichtung, sie langfristig im Unternehmen zu investieren? Es ist doch kein Naturgesetz, dass davon nur die Kapitalseite pro-fitiert! Hier könnte der Staat einen Beitrag dazu leisten, dass Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand nicht nur auf wenige Ausnahmefälle beschränkt bleibt, in denen sich „aus den An-strengungen der Arbeiter selbst" heraus Beteiligungsabspra-chen ergeben.



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